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Gesetzliche Regelungen zu kommunalen Wappen, Flaggen und Dienstsiegeln in Deutschland

Die Fragen der Annahme, Änderung, Genehmigung, Bestätigung und Führung kommunaler Wappen werden in Deutschland nicht bundeseinheitlich, sondern durch die Länder geregelt. Maßgeblich sind deshalb die Gemeindeordnungen, Kommunalordnungen oder Kommunalverfassungen der einzelnen Bundesländer sowie deren diesbezügliche Verordnungen. Sie knüpfen an die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG an: Städte und Gemeinden erscheinen nicht nur als Verwaltungseinheiten, sondern als örtliche Gemeinschaften mit eigener Verantwortung, eigener Geschichte und eigener Repräsentationsfähigkeit.

Einleitung

Das Wappen ist das zentrale kommunale Hoheitszeichen. Es verdichtet Herkunft, Rechtsstellung und Identität der Gemeinde in einer dauerhaften, wiedererkennbaren Form. Seine Funktion geht über dekorative oder werbliche Zwecke hinaus: ein Kommunalwappen legitimiert amtliches Handeln, repräsentiert die Gemeinde nach außen und bietet den Bürgerinnen und Bürgern ein sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit. Aus diesen Funktionen folgen Anforderungen an die heraldische und funktionale Qualität des Hoheitszeichens. Ein Kommunalwappen muss unterscheidbar, einheitlich anwendbar, historisch begründbar und in amtlichen Zusammenhängen - etwa im Dienstsiegel - klar reproduzierbar sein. Die landesrechtlichen Genehmigungs-, Beratungs- und Beteiligungsregelungen dienen daher nicht bloß der formalen Kontrolle, sondern dem Schutz der Verbindlichkeit, Aussagekraft, Würde und Kontinuität kommunaler Hoheitszeichen.

Die folgende Zusammenstellung bezieht sich ausschließlich auf Regelungen für kommunale Körperschaften. Regelungen über Hoheitszeichen der Länder selbst sind nicht Gegenstand der Zusammenstellung. Soweit Landeswappen oder Landessiegel erwähnt werden, geschieht dies nur, weil die jeweilige kommunalrechtliche Vorschrift sie für Dienstsiegel von Gemeinden ohne eigenes Wappen in Bezug nimmt. Aufgenommen sind die Regelungen der deutschen Flächenländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weder was die zitierten Gesetze und Verordnungen angeht noch hinsichtlich deren Inhalte.

Die Regelungen behandeln Wappen als Ausdruck einer kommunalen Rechtspersönlichkeit und örtlichen Identität. Sie sind kein frei verwendbares Logo, sondern kommunale Hoheitszeichen. Der Schwerpunkt der Rechtsgrundlagen liegt daher weniger auf grafischen Detailvorgaben als auf der Frage, wer ein Wappen führen darf, wie ein neues Wappen entsteht und wann staatliche Mitwirkung durch Aufsichtsbehörden erforderlich ist.

Für vorhandene Stadt- und Gemeindewappen gilt weitgehend Bestandsschutz. Bayern beispielsweise schützt „geschichtliche“ Wappen; nach der Ausführungsregelung sind dies die Wappen, die Gemeinden bei Inkrafttreten der Gemeindeordnung geführt haben. Sachsen-Anhalt knüpft besonders präzise an die bis zum 30. Juni 2014 geführten Wappen an; auch Ortsteile dürfen ihre bis dahin geführten Wappen weiterführen. Eine erneute Bestätigung oder Nachgenehmigung bestehender Wappen wird damit durch die Bundesländer nicht verlangt.

Gewisse Unterschiede zwischen den rechtlichen Regelungen der einzelnen Länder zeigen sich bei der Einführung von neuen oder geänderten Wappen. Baden-Württemberg und Saarland sprechen von der „Verleihung des Rechts zur Wappenführung“. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern stellen die Einführung, Annahme oder Änderung eines Kommunalwappens unter einen Genehmigungsvorbehalt. Sachsen verlangt das „Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde“. Bayern und Schleswig-Holstein setzen am ausdrücklichsten auf fachliche Beratung beziehungsweise die zwingende Beteiligung der Landesarchive.

Gemeinsamer Zweck der Regelungen ist es, historische Kontinuität sowie heraldische Qualität zu sichern und zugleich ungeordneten Wildwuchs bei der Entstehung neuer Kommunalwappen zu verhindern. Bestehende Stadtwappen müssen im Regelfall nicht bestätigt werden. Handlungsbedarf für die Aufsichtsbehörden entsteht bei erstmaliger Annahme, Änderung oder förmlicher Verleihung von Kommunalwappen. Praktisch wichtig ist die Abgrenzung zwischen grafischer Weiterentwicklung oder visueller Modernisierung eines substantiell unveränderten Wappens im Rahmen seiner Blasonierung (Wappenbeschreibung) und einer inhaltlichen Wappenänderung; nur Letztere löst die jeweilige Beteiligungspflicht der Landesbehörde aus.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) – § 6 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Quelle: Landesrecht Baden-Württemberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 6; URL: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GemOBWpP6 (abgerufen am 23.05.2026).

§ 6 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde auf ihren Antrag das Recht verleihen, ein neues Wappen und eine neue Flagge zu führen.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenen Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das kleine Landeswappen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.

Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (DVO GemO) – § 3 Wappen und Flaggen

Quelle: Landesrecht Baden-Württemberg, Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (DVO GemO), § 3; URL: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/perma?a=GemODV_BW&portal=bsbw (abgerufen am 23.05.2026).

§ 3 Wappen und Flaggen

(1) Die Gemeinde hat ihrem Antrag auf Verleihung des Rechts zur Führung eines Wappens drei farbige Zeichnungen des Wappenentwurfs und eine Stellungnahme des Landesarchivs Baden-Württemberg beizufügen.

(2) Das Recht zur Führung einer Flagge kann nur den Gemeinden verliehen werden, die ein Wappen führen. Die Flagge kann nicht mehr als zwei Farben haben. Die Farben der Flagge sollen den Wappenfarben entsprechen.

Bayern

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) – Art. 4 Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

Quelle: Bayern.Recht, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 4; URL: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-4 (abgerufen am 23.05.2026).

Art. 4 Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.

(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.

Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV) – § 5 Wappen und Fahnen

Quelle: Bayern.Recht, NHGV, § 5; URL: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNHGV (abgerufen am 23.05.2026).

§ 5 Wappen und Fahnen

(1) Geschichtlich im Sinn von Art. 4 Abs. 1 GO sind Wappen und Fahnen, wenn die Gemeinden sie bei In-Kraft-Treten der Gemeindeordnung geführt haben.

(2) Neue oder geänderte Wappen und Fahnen von Gemeinden müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen kommunalen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur Gemeinde haben.

(4) Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen ist die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns durch die Gebietskörperschaft zu unterrichten. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten.

Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – § 10 Wappen, Flagge und Dienstsiegel, Verordnungsermächtigung

Quelle: BRAVORS, Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 10; URL: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf (abgerufen am 23.05.2026).

§ 10 Wappen, Flagge und Dienstsiegel, Verordnungsermächtigung

(1) Die amtsfreie Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Jede Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen. Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen und abweichend von Absatz 1 Satz 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das Genehmigungserfordernis entfällt und lediglich eine Anzeige erforderlich ist.

Kommunale Hoheitszeichenverordnung (KommHzV) – §§ 1 bis 4 und § 6, gekürzt

Quelle: BRAVORS, Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (KommHzV), §§ 1–4 und § 6; URL: https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212521 (abgerufen am 23.05.2026).

§ 1 Wappen

(1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sind berechtigt, ein Wappen zu führen.

(2) Für die Gestaltung eines Wappens sind die heraldischen Anforderungen maßgebend. Es soll Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss sich von anderen kommunalen Wappen hinreichend unterscheiden.

(3) Vor Einführung oder Änderung eines Wappens ist die Gemeinde, das Amt oder der Landkreis verpflichtet, durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv ein Gutachten erstellen zu lassen. Soweit der Entwurf durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv nicht befürwortet wird, ist er dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Als Unterlagen sind dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zu übermitteln:

  • zwei farbige Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,
  • eine Begründung des Wappenmotivs und
  • der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.

(4) Die Einführung oder Änderung eines Wappens ist dem Ministerium des Innern durch

  • eine farbige Reinzeichnung (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,
  • das Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und
  • der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens

anzuzeigen.

§ 2 Verwendung des Wappens

(1) Das Recht zur Führung eines Wappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.

(2) Die Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Körperschaft.

§ 3 Flaggen

(1) Gemeinden, Ämter und Landkreise sind berechtigt, eine Flagge zu führen.

(2) Für die Einführung oder Änderung von Flaggen gilt § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(3) Als Flaggen können einfarbige Flaggen, Flaggen mit bis zu drei Streifen und gevierte Flaggen, jeweils als Wappenflagge, geführt werden. Die Farben der Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen (Muster 7 bis 11). Abweichende Gestaltungen sind in begründeten Fällen zulässig.

§ 4 Dienstsiegel

(1) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise führen Dienstsiegel.

(2) Die Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

(3) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses Wappen im Siegel.

(4) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise ohne eigenes Wappen können gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Hoheitszeichenverordnung das Landeswappen im Siegel führen. Sie können auch einfache Schriftsiegel verwenden.

§ 6 Übergangsvorschrift

Bereits durch das Ministerium des Innern genehmigte Wappen, Flaggen und Dienstsiegel dürfen weiterhin geführt werden.

Hessen

Hessische Gemeindeordnung (HGO) – § 14 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Quelle: Hessenrecht, Hessische Gemeindeordnung (HGO), § 14; URL: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GemOHE2005pP14 (abgerufen am 23.05.2026).

§ 14 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.

Mecklenburg-Vorpommern

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) – § 9 Wappen, Flaggen und Siegel

Quelle: Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, Kommunalverfassung (KV M-V), § 9; URL: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KVMV2024pP9 (abgerufen am 23.05.2026).

§ 9 Wappen, Flaggen und Siegel

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung, Ausgestaltung und Aufbewahrung sowie den Nachweis kommunaler Dienstsiegel zu treffen.

Niedersachsen

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) – § 22 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Quelle: VORIS, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), § 22; URL: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/40b06b69-f38b-32ae-9bb0-26c6bcf63afa (abgerufen am 23.05.2026).

§ 22 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen.

(2) Die Kommunen führen Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.

Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) – § 14 Siegel, Wappen und Flaggen

Quelle: RECHT.NRW.DE, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), § 14; URL: https://recht.nrw.de/system/files/BH/6784-25215.htm (abgerufen am 23.05.2026).

§ 14 Siegel, Wappen und Flaggen

(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.

(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Rheinland-Pfalz

Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) – § 5 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Quelle: Landesrecht Rheinland-Pfalz, Gemeindeordnung (GemO), § 5; URL: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-GemORPpP5 (abgerufen am 23.05.2026).

§ 5 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden können Wappen und Flaggen führen. Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.

(3) Wappen und Flagge dürfen von anderen als den Gemeindebehörden und Dienststellen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung verwendet werden.

Saarland

Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) – § 3 Wappen, Farben und Dienstsiegel

Quelle: Bürgerservice Saarland, Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), § 3; URL: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-KSVGSLV24IVZ (abgerufen am 23.05.2026).

§ 3 Wappen, Farben und Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Farben. Das Ministerium für Inneres und Sport kann Gemeinden auf ihren Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag der Gemeinden ändern. Gemeindewappen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Gemeinden verwendet werden.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Gemeinden führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer die Gemeinde bezeichnenden Umschrift.

Sachsen

Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – § 6 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel

Quelle: REVOSax, Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), § 6; URL: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische-Gemeindeordnung (abgerufen am 23.05.2026).

§ 6 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden können ihre bisherigen Wappen und Flaggen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Gemeinde.

(3) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.

Sachsen-Anhalt

Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) – § 15 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt, Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA), § 15; URL: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-KomVerfGST2014V16IVZ/format/xsl/anchor/_XY_d70957e8114 (abgerufen am 23.05.2026).

§ 15 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Kommunen führen die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiter. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Ortsteile von Gemeinden sind berechtigt, die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiterzuführen.

(2) Die Kommunen führen ein Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so ist dieses Bestandteil des Dienstsiegels. Kommunen ohne eigenes Wappen können in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen verwenden.

Schleswig-Holstein

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) – § 12 Wappen, Flagge und Siegel

Quelle: Landesvorschriften und Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein, Gemeindeordnung, § 12; URL: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemO_SH_%21_12 (abgerufen am 23.05.2026).

§ 12 Wappen, Flagge und Siegel

(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.

(3) Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.

Thüringen

Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) – § 7 Hoheitszeichen

Quelle: Landesrecht Thüringen, Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), § 7; URL: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003rahmen/part/X (abgerufen am 23.05.2026).

§ 7 Hoheitszeichen

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer gemeindlichen Geschichte und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des Landesverwaltungsamts.

(2) Dritte dürfen Wappen und Flaggen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwenden.

(3) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und mit dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel. Bei kreisangehörigen Gemeinden kann der Name des Landkreises in die Beschriftung aufgenommen werden.

Schlussbemerkung

Die Zusammenstellung der rechtlichen Regelungen in den deutschen Bundesländern zeigt, dass die staatliche Prüfung kommunaler Wappen bei der erstmaligen Annahme eines Wappens oder bei seiner inhaltlichen Änderung erfolgt. An diesen Punkten sind die Länder bestrebt, die heraldische Qualität, die Unterscheidbarkeit, den Bezug zur Gemeinde und die Vereinbarkeit der Wappenmotive mit Geschichte und demokratischen Grundsätzen sicherzustellen.

Bestehende Stadt- und Gemeindewappen werden demgegenüber regelmäßig nicht erneut geprüft oder bestätigt; sie gelten aufgrund ihrer bisherigen Führung als Bestand, dessen Qualität in der Vergangenheit gesichert worden war. Eine laufende, Kontrolle der Wappenführung im kommunalen Alltag durch Aufsichtsbehörden der Länder ist den Regelungen nicht angelegt. Teilweise gehört das zu den Aufgaben der Kommunalaufsicht der Landkreise ohne dass von diesen im Unterschied zu den Landesarchiven eine entsprechende heraldische Expertise erwartet wird.

Die Kommunen führen in der Praxis ihre Wappen eigenverantwortlich als Ausdruck ihrer Rechtspersönlichkeit und örtlichen Identität auf der Basis der kommunalen Selbstverwaltung. Daraus folgt zugleich die Verantwortung für die angemessene Qualität und Verwendung des Hoheitszeichen. Städte und Gemeinden müssen selbst dafür sorgen, dass ihr Wappen auch nach Jahren oder Jahrzehnten der Nutzung den rechtlichen, heraldischen und funktionalen Anforderungen an ein Hoheitszeichen entspricht.

Dazu gehören eine dokumentierte Blasonierung und ein Amtliches Muster des Wappens sowie die Vermeidung von dessen missbräuchlicher oder abwertender Verwendung. Ein Kommunalwappen legitimiert amtliches Handeln, repräsentiert die Stadt oder Gemeinde nach außen und stiftet Identifikation nach innen. Nachdem die Wappenführung nicht staatlich beaufsichtigt wird, bleibt die Sicherung der heraldischen Qualität und des hoheitlichen Charakters ihres Wappens eine Aufgabe der Kommune selbst.

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